hier lesen, was andere gern verschweigen würden:
:
Kreistag am 18.Juni

 


 


 

 

 

Drucksache XVIII/Ia/189 vom 30.05.2018

 

Überprüfung der gegen Wirbelschleppen gesicherten Dächer durch FRAPORT in Flörsheim

 

Der Kreistag möge beschließen:

I. Der Kreistag fordert die Fraport AG auf, die im Rahmen des Vorsorgeprogramms „Sicherung von Dachdeckungen“ bereits gesicherten Dächer zu überprüfen und über das Ergebnis dem Kreis zu berichten.

 

Die Überprüfung soll unter folgenden Gesichtspunkten erfolgen:

 

  1. Wurden Regeln der Dachdeckerrichtlinien verletzt?

  2. Wurden Regeln der Ausführungsbestimmungen des Herstellers der Sicherungen verletzt?

  3. Beim Anwesen Rheinallee 47: Welche Ursachen hatte das Versagen der Sicherungsmaßnahme?

  4. Bei den von Fraport benannten 99 unsachgemäß geklammerten Dächern: Welche Mängel bei der Dachsicherung wurden festgestellt?

 

II. Der Kreistag fordert die Fraport AG auf, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen der nachstehende Fragestellungen im Hinblick auf die Auswirkungen von Wirbelschleppen beim Überfliegen von Wohnbebauung untersuchen soll:

 

  1. Sind die unter „2.1.1 Schutzniveau“ genannten Vorgaben des Planergänzungsbeschlusses (Planergänzungsbeschluss vom 10.05.2013 zur Ergänzung der unter A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 verfügten Nebenbestimmung zu Wirbelschleppen) geeignet alle Gefährdungen durch Wirbelschleppen auszuschließen?

 

  1. Ist das - aufgrund des Planergänzungsbeschlusses - von FRAPORT entwickelte „Programm zur präventiven Sicherung von Dacheindeckungen“ betroffener Dächer für die Sicherung gegenüber Wirbelschleppen tatsächlich tauglich?

  2. Wurden für dieses Programm wissenschaftlich begründete Dachdeckungsrichtlinien für die Einwirkung von Wirbelschleppen auf geneigte Dachflächen angewendet?

  3. Ist die Anwendung der Dachdeckungsrichtlinien gegen die Einwirkung von Wirbelschleppen zulässig und wirksam?

  4. Erstreckt sich die Zulassung von Dachflächenfenstern auf die Einwirkung von Wirbelschleppen?

  5. Sind die Windsogwirkungen durch die ICAO-Klassifizierung auf geneigte Dächer anwendbar.

  6. Sind die durch ICAO-Klassifizierung ermittelten Sogwirkungen durch Flugzeuge der Kategorien light, medium und heavy auf die Einwirkung von geneigten Dachflächen wissenschaftlich begründet anwendbar?

  7. Ist anzunehmen, dass noch weitere gesicherte Dächer durch das Überfliegen beschädigt werden?

 

Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu veröffentlichen.

 

 

Begründung:

 

Laut Zeitungsberichten hat sich am 25.05.2018 in Flörsheim erneut ein Wirbelschleppenvorfall ereignet.

Diesmal allerdings an einer bereits durch das Dachsicherungsprogramm geklammerten Dachfläche.

 

Zu I.:Die Fraport AG führt den aktuellen Vorfall auf falsche / mangelhafte Arbeit der beauftragten Ausführungsfirma zurück. Weitere 99 Dächer seien durch diese unsachgemäß geklammert worden. Fraport habe bereits Schritte zur Beseitigung der fehlerhaften Ausführungen eingeleitet. Woher weiß Fraport, dass es nur diese Dächer sind die Wirbelschleppen nicht standhalten können?
Welche
konkreten Fehler wurden gemacht? Was führte dazu, dass, trotz Sicherung Ziegel und Dachflächenfenster aus dem Dach gezogen wurden.

 

Dieser neue höchst bedrohliche Wirbelschleppenvorfall an einem bereits gesicherten Dach macht erforderlich, dass alle bereits gesicherten Dächer kurzfristig ….. zu überprüfen sind um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Durchführung und Kostenträgerschaft sollten nach dem Verursacherprinzip von der Fragport AG eingefordert werden.

Der Kreis ist in der Pflicht, als Gefahrenabwehrbehörde hier umgehend tätig zu werden.

 

ZU II.: Wie kann eine Gefährdung durch weitere Wirbelschleppenschäden ausgeschlossen werden? Aufgrund des neuen Ereignisses stellt sich die Frage ob für den Ausschluss von Wirbelschleppenschäden die Vorgaben des Planergänzungsbeschlusses und das daraufhin entwickelte Programm zur „präventiven Sicherung von Dacheindeckungen“ als Grundlage wirklich tauglich sind.
Gab es z.B. wissenschaftliche Untersuchungen über die Wirkung von Wirbelschleppen über Wohngebieten mit verschiedensten Dachformen? Oder s
ind die Windsogwirkungen durch die ICAO-Klassifizierung auf Dächer in Wohngebieten anwendbar? Sind die Dachdeckerrichtlinien bezüglich der Windbelastung bzw. des Windsogs anwendbar auf den Sog von Wirbelschleppen?
Diese und die weiteren Fragen sollen durch die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters bearbeitet und beantwortet werden. Durch die Veröffentlichung der neuen, besser gesicherten Einsichten zur Problematik der Wirbelschleppen, müssen dann die Voraussetzungen geschaffen werden um mit notwendigen Maßnahmen zukünftige Gefährdungen sicherer auszuschließen.

 

Es sei an dieser Stelle noch einmal daran erinnert, dass es nach einem zum Planfeststellungsantrag der Fraport AG vorgelegten Gutachten nur alle 10 Millionen Jahre zu einem Wirbelschleppenvorfall kommen sollte.

Seit Eröffnung der Landebahn Nordwest am 21.10.2011 gab es in Flörsheim 35 Vorfälle mit Wirbelschleppen, außerdem sind regelmäßig Wirbelschleppen, z. B. auf dem neuen Friedhof in Flörsheim und zum Teil auch gelegentlich in der östlichen Gemarkung Hochheims hörbar wahrzunehmen.

 

 

 

 

 

Dr. Grassel

Hornung

Ullrich-Graf

 

 

Anhang: Auszug aus aus dem Planergänzungsbeschluss vom 10.05.2013 -
2 Regelungen im Einzelnen

 

Anhang:

Auszug aus Planergänzungsbeschluss des HMWVL vom 10.05.2013 zur Ergänzung der unter A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 verfügten Nebenbestimmung zu Wirbelschleppen

 

2 Zu den Regelungen im Einzelnen

 

2.1 Bauliche Sicherungsmaßnahmen (zu A I 1)

Gemäß der Regelung unter A I 1 dieses Planergänzungsbeschlusses können Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der in der Anlage zu diesem Planergänzungsbeschluss bezeichneten Gebiete belegen sind oder von den Gebietsgrenzen angeschnitten werden, verlangen, dass die Dacheindeckungen von Gebäuden auf diesen Grundstücken, die bis zum 23.03.2007 errichtet worden sind, gegen wirbelschleppenbedingte Windböen gesichert sind.

 

2.1.1 Schutzniveau

Die unter A | 1 dieses Planergänzungsbeschlusses verfügten baulichen Sicherungsmaßnahmen beinhalten die erforderliche Sicherung von Dacheindeckungen von Gebäuden. Eine Sicherung kann durch Klammerung, Nageln oder eine andere geeignete Formen der Befestigung erfolgen, wobei sich das Erfordernis einer Sicherung aus dem Zustand der bestehenden Dacheindeckung ergibt, der sich nach der maßgeblichen Technischen Baubestimmung i. S. d. § 3 Abs. 3 HBO (vgl. Erlass des HMWVL ,,Liste und Übersicht der im Land bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen" Hessen vom 18.06.2012 (StAnz. S. 693), ergänzt durch Erlass des HMVWL vom 26.03.2013 (StAnz. S. 534) sowie DIN 1055-4 bzw. DIN EN 1991-1-4) bestimmt. Maßnahmen an Dächern, die diesen Standards bereits genügen, sind mit Blick auf die Zielsetzung der Sicherungsmaßnahmen nicht geboten. Der Schutzanspruch dient vielmehr der möglichst flächendeckenden Herstellung normgerechter Dacheindeckungen, die nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde solchen Windlasten standhalten, die auch von Wirbelschleppen der auf den Flughafen Frankfurt Main anfliegenden Luftfahrzeuge nicht überschritten werden können.

 

Mit dem Anspruch auf Sicherungsmaßnahmen wird an die vorhandene Gestaltung von Dacheindeckungen angeknüpft. Ansprüche auf eine über die Sicherung der Eindeckung hinausgehende Änderung von Gebäudedächern hält die Planfeststellungsbehörde vor dem Hintergrund des Schutzziels nicht für angezeigt.“

 

Siehe auch:

https://www.baunetzwissen.de/geneigtes-dach/fachwissen/feuchte--witterungsschutz/windbelastung-158529


Veröffentlicht von carlo (carlo) am 07 Jun 2018
Zuletzt geändert am: 07 Jun 2018 um 8:51 AM


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