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Drucksache XVIII/Ia/189 vom 30.05.2018
Überprüfung der gegen Wirbelschleppen gesicherten Dächer durch FRAPORT in Flörsheim
Der Kreistag möge beschließen: I. Der Kreistag fordert die Fraport AG auf, die im Rahmen des Vorsorgeprogramms „Sicherung von Dachdeckungen“ bereits gesicherten Dächer zu überprüfen und über das Ergebnis dem Kreis zu berichten.
Die Überprüfung soll unter folgenden Gesichtspunkten erfolgen:
II. Der Kreistag fordert die Fraport AG auf, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen der nachstehende Fragestellungen im Hinblick auf die Auswirkungen von Wirbelschleppen beim Überfliegen von Wohnbebauung untersuchen soll:
Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu veröffentlichen.
Begründung:
Laut Zeitungsberichten hat sich am 25.05.2018 in Flörsheim erneut ein Wirbelschleppenvorfall ereignet. Diesmal allerdings an einer bereits durch das Dachsicherungsprogramm geklammerten Dachfläche.
Zu I.:Die Fraport AG führt den aktuellen Vorfall auf falsche / mangelhafte Arbeit der beauftragten Ausführungsfirma zurück. Weitere 99 Dächer seien durch diese unsachgemäß geklammert worden. Fraport habe bereits Schritte zur Beseitigung der fehlerhaften Ausführungen eingeleitet. Woher weiß Fraport, dass es nur diese Dächer sind die Wirbelschleppen nicht standhalten können?
Dieser neue höchst bedrohliche Wirbelschleppenvorfall an einem bereits gesicherten Dach macht erforderlich, dass alle bereits gesicherten Dächer kurzfristig ….. zu überprüfen sind um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Durchführung und Kostenträgerschaft sollten nach dem Verursacherprinzip von der Fragport AG eingefordert werden. Der Kreis ist in der Pflicht, als Gefahrenabwehrbehörde hier umgehend tätig zu werden.
ZU II.: Wie kann eine Gefährdung durch weitere Wirbelschleppenschäden ausgeschlossen werden? Aufgrund des neuen Ereignisses stellt sich die Frage ob für den Ausschluss von Wirbelschleppenschäden die Vorgaben des Planergänzungsbeschlusses und das daraufhin entwickelte Programm zur „präventiven Sicherung von Dacheindeckungen“ als Grundlage wirklich tauglich sind.
Es sei an dieser Stelle noch einmal daran erinnert, dass es nach einem zum Planfeststellungsantrag der Fraport AG vorgelegten Gutachten nur alle 10 Millionen Jahre zu einem Wirbelschleppenvorfall kommen sollte. Seit Eröffnung der Landebahn Nordwest am 21.10.2011 gab es in Flörsheim 35 Vorfälle mit Wirbelschleppen, außerdem sind regelmäßig Wirbelschleppen, z. B. auf dem neuen Friedhof in Flörsheim und zum Teil auch gelegentlich in der östlichen Gemarkung Hochheims hörbar wahrzunehmen.
Anhang: Auszug aus aus dem Planergänzungsbeschluss vom 10.05.2013 -
Anhang: Auszug aus Planergänzungsbeschluss des HMWVL vom 10.05.2013 zur Ergänzung der unter A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 verfügten Nebenbestimmung zu Wirbelschleppen
„2 Zu den Regelungen im Einzelnen
2.1 Bauliche Sicherungsmaßnahmen (zu A I 1) Gemäß der Regelung unter A I 1 dieses Planergänzungsbeschlusses können Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der in der Anlage zu diesem Planergänzungsbeschluss bezeichneten Gebiete belegen sind oder von den Gebietsgrenzen angeschnitten werden, verlangen, dass die Dacheindeckungen von Gebäuden auf diesen Grundstücken, die bis zum 23.03.2007 errichtet worden sind, gegen wirbelschleppenbedingte Windböen gesichert sind.
2.1.1 Schutzniveau Die unter A | 1 dieses Planergänzungsbeschlusses verfügten baulichen Sicherungsmaßnahmen beinhalten die erforderliche Sicherung von Dacheindeckungen von Gebäuden. Eine Sicherung kann durch Klammerung, Nageln oder eine andere geeignete Formen der Befestigung erfolgen, wobei sich das Erfordernis einer Sicherung aus dem Zustand der bestehenden Dacheindeckung ergibt, der sich nach der maßgeblichen Technischen Baubestimmung i. S. d. § 3 Abs. 3 HBO (vgl. Erlass des HMWVL ,,Liste und Übersicht der im Land bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen" Hessen vom 18.06.2012 (StAnz. S. 693), ergänzt durch Erlass des HMVWL vom 26.03.2013 (StAnz. S. 534) sowie DIN 1055-4 bzw. DIN EN 1991-1-4) bestimmt. Maßnahmen an Dächern, die diesen Standards bereits genügen, sind mit Blick auf die Zielsetzung der Sicherungsmaßnahmen nicht geboten. Der Schutzanspruch dient vielmehr der möglichst flächendeckenden Herstellung normgerechter Dacheindeckungen, die nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde solchen Windlasten standhalten, die auch von Wirbelschleppen der auf den Flughafen Frankfurt Main anfliegenden Luftfahrzeuge nicht überschritten werden können.
Mit dem Anspruch auf Sicherungsmaßnahmen wird an die vorhandene Gestaltung von Dacheindeckungen angeknüpft. Ansprüche auf eine über die Sicherung der Eindeckung hinausgehende Änderung von Gebäudedächern hält die Planfeststellungsbehörde vor dem Hintergrund des Schutzziels nicht für angezeigt.“
Siehe auch: https://www.baunetzwissen.de/geneigtes-dach/fachwissen/feuchte--witterungsschutz/windbelastung-158529 Tweet Zurück |
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