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06.02.2019
Antrag Änderung der "Gebührensatzung für die Unterbringung von Flüchtlingen im MTK" Drs. XVIII/II a/077
die mit der Vorlage Drs. XVIII/II a/077 am 05.03.2018 beschlossene "Gebührensatzung für die Unterbringung von Flüchtlingen im MTK" wie folgt zu ändern: I: § 3 wird neu gefasst. Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: (3) Für Personen, die über Erwerbseinkommen verfügen, das ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt, findet die Gebührenhöhe gemäß § 3 Abs. 2 keine Anwendung.
(4) Im Fall des Abs. 3 sind Einkommen nach § 7 AsylbLG, §§ 11 bis 11b SGB II oder §§ 82 bis 89 SGB XII zu berücksichtigen.
II.: Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Begründung:
Es entspricht dem Willen des Kreistages, Bewohner von Flüchtlingsunterkünften, die zu den sog. „Selbstzahlern“ gehören, nicht mit den horrenden Gebührenforderungen nach der am 05.03.2018 beschlossenen "Gebührensatzung für die Unterbringung von Flüchtlingen im MTK" zu belasten. Mit der zwischenzeitlich beschlossenen „Härtefallregelung“ kann dieses Ziel aber nicht erreicht werden, worauf wir von Anfang an hingewiesen haben. Durch die zwischenzeitliche Verwaltungspraxis dürfte dies allen deutlich geworden sein. Abhilfe kann nur eine Satzungsänderung schaffen, wie sie z.B. der Landkreis Darmstadt-Dieburg bereits am 03.05.2018 vorgenommen hat.
Uns ist nicht bekannt, dass die Kommunalaufsicht vorgenannte Satzungsänderung beanstandet hätte. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen daher nicht.
03.02.2019
Betr. Wohnhilfe im Taunus e.V.
Der KA möge
Gespräche mit dem Verein Wohnhilfe im Taunus e.V. sowie mit den kreisangehörigen Gemeinden aufnehmen, um
Begründung:
In den Haushaltsberatungen im Kreistag und in den Städten, in denen die Wohnhilfe Gegenstand von Zuschuss-Anträgen war, herrschte weitgehende Einigkeit darüber, dass diese eine wichtige und wertvolle Arbeit leiste, um Obdachlosigkeit im MTK zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Wenn diese wichtige Arbeit fortgeführt werden soll – und wir meinen, sie muss fortgeführt werden -, dann benötigt die Wohnhilfe eine tragfähige Organisationsform und eine verlässliche Finanzierung. Die Tätigkeit der Wohnhilfe ist nicht mit einer reinen Maklertätigkeit vergleichbar, die nach der Zahl der vermittelten Mietverträge und der Höhe der Mieten vergütet werden kann. Denn die Wohnhilfe arbeitet in einem Wohnungssektor für Wenigverdiener und Geflüchtete, der eng begrenzt und für übliche Wohnungsvermittlung durch Makler absolut unattraktiv ist. Die Wohnhilfe hat einen hohen Aufwand bei der Akquise von Wohnungen, bei der Beratung von Mietern und von Vermietern, der Verwaltung von eigenen Wohnungen, der Betreuung von Mietverhältnissen mit Fremdvermietern usw. Diese Beratungstätigkeit – auch von Menschen aus anderen Kulturkreisen und mit mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache – ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Wohnungsvermittlung und muss daher auch angemessen vergütet werden.
Veröffentlicht von carlo (carlo) am 19 Feb 2019 Zuletzt geändert am: 19 Feb 2019 um 5:25 PM Zurück |
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