hier lesen, was andere gern verschweigen würden:
:
Luxuspreise für Flüchtlinge

Kreistag
des
Main-Taunus-Kreises
—————— XVIII.Wahlperiode ————
Drucksache XVIII/I a/168
Kreistagsbüro
ausgegeben am:
05.03.2018
 

Änderungsantrag der Wählergemeinschaft DIE LINKE.Main-Taunus
 

betr.: "Gebührensatzung für die Unterbringung von Flüchtlingen im MTK"
Drucksache XVIII / II a / 077 vom 08.02.2018
 

Der Kreistag möge beschließen:
die Vorlage Drs. XVIII/IIa/077 zur Überarbeitung unter Berücksichtigung der Begründung
zum Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der finanziellen Ausstattung bei der
Flüchtlingsunterbringung an den Kreisausschuss zurück zu überweisen,
Begründung:
Diese Vorlage ist nicht nur nicht zustimmungsfähig, hier wurden vom
Kreisausschuss und vom Kreisbeigeordneten Baron auch rote Linien überschritten
bei der Information oder besser Desinformation des Kreistages, wie nachfolgend
auch anhand der Begründung zum Gesetzentwurf (Hess. Landtag Drucksache
19/5166 vom 22.08.2017, S 7, zu Nr. 2 Buchst. c ) erläutert wird.
1. Die Vorlage enthält keine Kalkulation und auch keinerlei
Kalkulationsgrundlagen, die den horrenden Betrag von 398 € pro Person
erklärt. Im HFA gab es dazu zwar mündliche Erläuterungen, diese reichen
aber als Entscheidungsgrundlage für den Kreistag nicht aus.
2. Aus den spärlichen Erläuterungen zur Vorlage, z.B. aus dem Hinweis darauf,
dass die Kosten für einen durchschnittlichen 20 %-igen Leerstand mit
eingerechnet wurden, ergibt sich allerdings dass die Intention des Landes-
Gesetzgebers nicht berücksichtigt wurde. Denn diese lautet: Die Höhe der
Gebühren darf die tatsächlich mit der Unterbringung verbundenen Kosten -
also die Kosten für die Bereitstellung des Wohnraums, auch für z.B. Heizung
und Nebenkosten, Möblierung, aber nicht Verpflegung,
Betreuungsleistungen etc. - nicht überschreiten. Und: Die Gebühren dienen
nicht der Gewinnerwirtschaftung, sondern im klassischen Sinne der
Entlastung des jeweiligen öffentlichen Haushalts um die Kosten, die die
Schaffung des jeweiligen Unterkunftsplatzes mit sich bringt.3. Es daher geht auch nicht an, dass abgeschlossene Wohneinheiten
gebührenmäßig mit einem Bett im 8-Bett-Zimmer (mit 7 fremden Personen)
mit Gemeinschaftsküche und -bad gleichgesetzt werden. Denn es geht um
die Kosten, die die Schaffung des jeweiligen Unterkunftsplatzes mit sich
bringt.
4. Der Kreisbeigeordnete Baron hat erklärt, dass eine Differenzierung der
Gebührenhöhe wegen des KAG rechtlich nicht zulässig sei. Ob es sich bei
Unterkünften von Flüchtlingen um öffentliche Einrichtungen handelt, darf im
übrigen bezweifelt werden. Eine "öffentliche Einrichtung" kann von jedem
benutzt werden und dies freiwillig. Dies ist hier aber nicht der Fall. Wenn das
KAG aber bemüht wird, so sind bei öffentlichen Einrichtungen Preis-
Differenzierungen zwischen Erwachsenen und Kindern, Schülern, Senioren
usw. oder "Familienkarten" durchaus üblich - in der Satzung aber nicht.
Außerdem sei auch hier auf die Gesetzesbegründung verwiesen, wo es
heißt: Da der Wohnraum aber auch Erwerbstätigen zur Verfügung gestellt
werden kann, z.B. weil kein sonstiger Wohnraum zur Verfügung steht,
können die Gebühren - für Personen mit geringem Einkommen - gestaffelt
werden.
5. Was die Höhe der Entgelte angeht, so enthält die Gesetzesbegründung auch
hierzu Hinweise, nämlich: Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und
leistungsberechtigt nach SGB II oder SGB XII sind, zu beachten, sollten die
Gebühren die Angemessenheitsgrenze der ortsüblichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht überschreiten. Dies
ist nun eindeutig nicht der Fall. Denn qm-Mieten für Wohnungen von 80 €
(warm) sind im MTK keine angemessenen ortsüblichen Aufwendungen. Und
398 € monatlich für ein Bett sicher auch nicht.
 

gez. Grassel
gez. Hornung
gez. Ullrich-Graf
 

Anlagen:
Text des § 291 StGB
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf von CDU und Grünen im Landtag
(Hess. Landtag Drucksache 19/5166 vom 22.08.2017, S. 7)
Daten zur Angemessenheitsgrenze der ortsüblichen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II im MTK (Stand: 2010)


Veröffentlicht von carlo (carlo) am 05 Mar 2018
Zuletzt geändert am: 05 Mar 2018 um 11:24 AM


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