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Bezug : Presseartikel „Sanierungsgutachten Was passiert mit der Deponie“ vom 26.01.2018
LESERBRIEF
Rhein Main Deponie - Kerngeschäft
Immer wieder ist zu lesen die RMD müsse sich auf ihr Kerngeschäft beschränken. Kerngeschäft, fragt sich der Leser: Was ist das? Da Landrat Cyriax zwar ständig davon spricht, aber nicht benennt was er darunter versteht, versuche ich es mit einer Erklärung. Nicht umstritten ist, dass die Gesellschaft zukünftig eine rechtliche Verpflichtung hat. Nämlich die Deponienachsorge. Alle Deponiebetreiber in der Republik werden sich demnach nach Ende der Verfüllung mit der langfristigen Sicherung der Deponien, genannt Deponienachsorge, zu beschäftigen haben. Das also wird ihr Kerngeschäft. Das muss vor allem die Beschäftigten interessieren. Ohne Betriebsräte sind solche Aussichten für den einzelnen Beschäftigten nicht zu stemmen. Die zuständige Gewerkschaft Verdi wird sicher gerne unterstützen.
Carlo Graf Unterstützer der Wählergemeinschaft die LINKE MTK
Definition:Das Kerngeschäft ist die zentrale und häufig auch ursprüngliche Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, durch die es sich von anderen unterscheidet und der es den größten Teil seiner Einnahmen verdankt. Der Begriff wurde in den 1980er Jahren populär, als das Konzept der Diversifizierung bei Großunternehmen zunehmend die angestrebten Ergebnisbeiträge verfehlte. 1982 veröffentlichten Tom Peters und Robert Waterman die amerikanische Originalfassung von Auf der Suche nach Spitzenleistungen, in der sie die Konzentration auf jene Bereiche empfahlen, von denen Unternehmen wirklich etwas verstehen. Man solle die Diversifizierung nicht über die Grenzen des eigenen Kenntnisstandes hinaustreiben, rieten sie. Das Kerngeschäft eines Unternehmens wird von seiner Kernkompetenz definiert.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 40 Stilllegung(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen. (2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten, Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden. (3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen. (5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.
Kommunales Unternehmen – Interessant.
http://www.egw.de/service/die-egw/gremien-der-egw/
Wertstoffblog
4. Wer soll künftig die Hauptarbeit in der Wertstoffwirtschaft erledigen? Die Kommunen als öffentliche Einrichtungen oder Privatunternehmen?Antwort Katja Kipping
Die private Abfallwirtschaft auf Basis der dualen Systeme hat sich durch Ineffektivität, Unregelmäßigkeiten bei den Lizenzvergaben und somit unnötig hohen Kostenaufwand für die Bürgerinnen und Bürger nicht bewährt. DIE LINKE setzt in erster Linie auf eine Erfassung von Abfällen und Wertstoffen aus den Haushalten unter kommunaler Hoheit. Kommunen können eine regionale Verwertung unter hohen Umweltstandards gewährleisten. Die Einnahmen aus dem Verkauf gewonnener Wertstoffe können dann durch niedrigere Abfallgebühren an Verbraucherinnen und Verbraucher zurückgegeben werden.
Veröffentlicht von carlo (carlo) am 07 Feb 2018 Zuletzt geändert am: 07 Feb 2018 um 2:35 PM Zurück |
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