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Letzte Änderung:
24. September 2012 00:15:51

Fernseh-Empfang ohne Extra-Kosten


Antrag der Fraktion "Die Linke" zum Kreistag am 6. Juli 2009

Der Kreistag möge beschließen:
Der Kreisausschuss möge alle Wohnungsgesellschaften in öffentlicher Trägerschaft im MTK, auffordern, jenen Mietern bei denen der MTK die Kosten der Unterkunft leistet, alle Möglichkeiten des Empfangs von Radio und Fernsehsendungen zu gestatten.

Begründung:

Viele Mieter empfangen seit Jahren ihre Radio- und Fernsehsendungen über eigene Satellitenschüsseln, die in den meisten Fällen auf ihren Balkonen stehen. Dies ist für sie die kostengünstigste Lösung der Information, gerade auch für Menschen mit anderer Muttersprache.
Im Falle dass ein Vermieter ein Breitbandkabelnetz für Rundfunk- und Fernsehempfang zur Verfügung stellt und dies in den Mietumlagen aufführt, zahlt der Main-Taunus-Kreis bereits jetzt bei Beziehern von Leistungen nach SGB II oder SBG XII die anfallenden Kosten – egal ob dies genutzt wird.
Aktueller Anlass: Die Hattersheimer Wohnungsbaugesellschaft mbH, eine 100%Tochter der Stadt Hattersheim, beabsichtigt, die Mieter zur Nutzung dieses Kabelnetzes zu verpflichten. Sie versucht durchzusetzen, den bisherigen, kostenlosen, Empfang über sonstige Empfangseinrichtungen, wie Satellitenschüsseln, zu unterbinden. Die Mieter werden bei Androhung von rechtlichen Maßnahmen aufgefordert, ihre Satellitenschüsseln abzubauen und einen Vertrag mit dem Anbieter zum Empfang der Signale abzuschließen. Weitere neue Kosten würden entstehen. Würde die Hattersheimer Wohnungsbaugesellschaft dies so umsetzen, müsste der Main-Taunus-Kreis zusätzlich die monatlichen Kosten für den Kabelempfang der Mieter bezahlen. Dazu kommen noch Kosten z.B. für Aktivierung des Anschlusses, Kauf oder Miete eines Receivers.

Denn diese Kosten entstehen unabhängig vom Willen der Sozialhilfebezieher – und das ist hier der Fall wenn der Vermieter den Empfang über Kabel durchsetzt – und so müssten die Gebühren für das Kabelfernsehen als Kosten der Unterkunft anerkannt werden.
Im Rahmen des Rechtes auf Informationsfreiheit und des Religionsausübungsinteresses können Bezieher von SGB II und SGB XII berechtigt sein, weitere Kosten des Empfangs der Kabelprogramme, z.B. in ihrer Muttersprache, als Kosten der Unterkunft geltend zu machen.
Dies würde die Ausgaben des Kreises für Kosten der Unterkunft erheblich vergrößern.

Abgeordnete der Wählergemeinschaft DIE LINKE.Main-Taunus

Beate Ullrich-Graf                    gez. Heinz Merkel


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