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Letzte Änderung:
24. September 2012 00:15:51

Angemessene Wohnflächen

für SGB II und SGB XII Empfänger
hier: Rücknahme der Reduzierung
Kreistagssitzung am 03.Mai.2010

Der Kreistag möge beschließen:

Die Reduzierung der angemessenen Wohnflächen Stand 01/2010 gegenüber dem Stand 01.04.2008 wird zurückgenommen und die angemessenen Wohnungsgrößen gemäß Stand 01.04.2008 wieder eingesetzt.
Falls Umzugsaufforderungen seit dem 01.01.2010 auf Grund der neuen Anweisung ergangen sind, werden siezurückgenommen.

Begründung

Das Amt für Arbeit und Soziales hat mit seiner Anweisung Unterkunft und Heizung „Angemessene“ Kosten der Unterkunft Stand 01/2010 die angemessene Wohnungsgröße zum Teil erheblich reduziert. So reduziert sich
z. B. die angemessene Wohnungsgröße für Alleinstehende um 10 %.
Diese Verschlechterung erfolgt, ohne dass sich rechtliche Vorgaben geändert haben. Weder die genannte Rechtsgrundlage, das Wohnungsbindungsgesetz, noch das Wohnraumförderungsgesetz haben sich gegenüber dem Stand vom 01.04.2008 geändert.
Maßgebend für die Reduzierung soll eine “Praktische Arbeitshilfe - Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und § 29 SGB XII" des Hessischen Landkreistages sein.
Diese Verschlechterung halten wir - auch vor dem Hintergrung der aktuellen Rechtsprechung - nicht für gerechtfertigt bzw. für unzulässig. Hierzu verweisen wir auf ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen (L 6 AS 143/09 BER) vom 13.08.09 das wiederum Bezug nimmt auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.02.2009, Az.B 4 AS 30/08 R. Es betrachtet eine Wohnung bis 50 qm als angemessen. Dies ist der Wert den die Regelung des Kreises vom 01.04.2008 ansetzt.

Abgeordnete der Wählergemeinschaft DIE LINKE.Main-Taunus

Beate Ullrich-Graf                    gez. Heinz M. Merkel

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